Allgemeine Geschäftsbedingungen - BODE MOTOREN

BODE MOTOREN
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

BODE MOTOR- & ZYLINDERKOPFINSTANDSETZUNG
INHABER THOMAS BODE ROSENOWSTRASSE 8 04357 LEIPZIG

§ 1 GELTUNG DER BEDINGUNGEN
  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Etwaigen Gegenbestätigungen des Bestellers, unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen, wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluß
  1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sowie speziell ausgearbeitete Angebote des Unternehmers sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich.
  2. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und / oder sonstige  Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn der Unternehmer insoweit sein Einverständnis erklärt hat.  Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen. Dies gilt auch bezüglich einer Vereinbarung über die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
  3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Unternehmers, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Unternehmer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
  4. Wir behalten uns vor daß im Angebot und/oder auch Auftrag aufgeführtes Material, durch ein Bauart- und/oder auch baugleiches Teil, ersetzt werden darf. Die Entscheidung darüber fällt entsprechend der Verfügbarkeit durch den Hersteller bzw.Lieferanten. Die genannten Artikelnummern und/oder auch  Artikelbezeichnungen dienen lediglich der Vergleichbarkeit und sind mithin nicht bindend.
  5. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge des Unternehmers dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

§ 3 Preise, Preisänderungen, Einstellkosten
  1. Die angegebenen Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der jeweilig, gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist.
  2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht.
  3. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise des Unternehmers. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten, um mehr als 10%, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Sofern das herzustellende Werk nicht binnen 7 Tagen nach Fertigstellung und Anzeige an den Besteller die Werkstatt des Unternehmers verlassen hat, werden für jeden weiteren Tag 3,00 € Einstellkosten durch den Unternehmer erhoben.

§ 4 Lieferzeiten
  1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung des Unternehmens erfolgt ist.
  2. Der Unternehmer hat Verzögerungen und/oder die Unmöglichkeit seiner Lieferungen und Leistungen nur dann zu vertreten, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen das Leistungshindernis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche  Anordnungen, Pandemien usw. auch wenn die Hindernisse bei Lieferanten des Unternehmers oder deren Unterlieferanten eintreten. Dementsprechend bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Unternehmers vorbehalten.
  3. Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist muss so angemessen sein, dass der Unternehmer ohne in Verzug zu geraten etwaig zu beschaffende Teile bei den Zulieferern bestellen kann. Deren Lieferzeiten finden bei der Bemessung der Nachfrist Berücksichtigung. Die Nachfrist beginnt mit Eingang, der Nachfristsetzung, beim Unternehmer.

§ 5 Versand und Gefahrenübergang
  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Werkstatt, des Unternehmers, verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen, in seinem Namen und auf seine Rechnung, versichert.
  3. Die pauschale Haftungshöchstgrenze beträgt 250€. Jeder darüber hinausgehende Warenwert ist dem Unternehmer, bereits bei der Auftragserteilung, explizit anzuzeigen und gegen ein entsprechendes Aufgeld versicherbar.

§ 6 Gewährleistung, Haftungsausschluss
  1. Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft und/oder es fehlen zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations- oder Materialmängel ein, darf der Unternehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. Abnahme und beträgt ein Jahr, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist.      
  3. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers derartige Mängel dem Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.          
  4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
  5. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder weniger bzw. nicht geeignete Verbrauchsmaterialien verwendet, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  6. Der Unternehmer haftet nicht für die Mangelhaftigkeit von, durch den Besteller, gelieferten Stoffen/Teilen bzw.Materialien. Insbesondere trifft den Unternehmer dabei keine besondere Prüf- und Hinweispflicht. Dafür wird jedwede Gewährleistung ausgeschlossen.
  7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.      
  8. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung des Unternehmers für eine zufällige Verschlechterung oder den zufälligen Untergang der Sache sofern diese über den 7 Tag der Fertigstellung hinaus in der Werkstatt des Unternehmers verblieben war.
  9. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.
  10. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert. Steht der Unternehmer dem Besteller über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung seines  Produktes zur Verfügung, so haftet er gemäß § 7 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

§ 7 Haftungsbegrenzung
  1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind gegen den Unternehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte  Produkte (PrdHG) bleiben davon unberührt.
  2. Die Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf das Dreifache des Auftragsvolumens beschränkt. Die Haftung des Unternehmers für Personenschäden, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, wird auf 125.000,00 € je Person beschränkt.
        
    § 8 Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten bzw. eingebauten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände). Dies gilt auch gegenüber jedem Dritten, in dessen Namen der Besteller den Auftrag erteilt hat.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände, außer in den Fällen der folgenden Ziffern, zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  3. Erfolgt die Lieferung / der Einbau für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab.
  4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht dem  Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes  der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich  die Vertragspartner  darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmer  im Verhältnis des  Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung  oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben in Ziff. 3  vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der  Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden sind.
  5. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich und/oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Unternehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die den §§491 ff BGB unterliegen.
  6.         
§ 9 Erweitertes Pfandrecht
  1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
  2.   
    § 10 Zahlung, Verzug
  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Unternehmers nach Rechnungsstellung sofort ohne Abzug zahlbar.
    Bei Lieferungen im Gesamtwert unter 500,00 € liefert der Unternehmer per Nachnahme zzgl. Fracht und Verpackung.
  2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Unternehmer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
  3. Wenn dem Unternehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist der Unternehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Zudem ist der Unternehmer in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  4. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein Insolvenzverfahren beantragt, so ist der Unternehmer auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
  5. Der Unternehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Unternehmer wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Unternehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu  berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugschadens des Unternehmers bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.
  7. Der Unternehmer ist berechtigt, im Falle des Verzuges des Bestellers pro Mahnschreiben 5,00 € Mahnkosten zu erheben.Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder vom Unternehmer nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der  Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, ist ausschließlich der Geschäftssitz des Unternehmers, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen  unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller  sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt.
  4.           
Stand 04.04.2020

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